Kamerastative

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Wann ist etwas Teil oder Zubehör?

Vor kurzem hat die Weltzollorganisation (WZO) eine Klassifizierungsempfehlung für Kamerastative (wie z.B. in der Abbildung) gegeben. Es handelt sich hierbei um ein Stativ auf welche eine Foto- oder Videokamera gesetzt werden kann.

Laut der WZO müssen solche Stative unter Kombinierter Nomenklatur Nr. 9006.91  “Teile und Zubehör für Fotoapparate“ eingeteilt werden, worauf in der EU ein Einfuhrrecht von 3,7 % gilt. Diese Einteilung ist ungewöhnlich.

Zu beachten bei der Einteilung als Teil oder Zubehör

Die Zulassungsbedingungen um als Teil oder Zubehör eines anderen Apparates eingeteilt zu werden sind im Allgemeinen sehr streng. Hierbei sind vor allem die Diskussionen über die Einteilung von Druckerpatronen für Drucker, Auffangbeutel für Dialysemaschinen oder spezielle Polierpads für Poliermaschinen zu nennen.

Ein Artikel ist erst ein Teil eines Apparates oder einer Maschine wenn er ausschließlich oder hauptsächlich für diesen Apparat bestimmt ist. Europäische Jurisprudenz zeigt, dass ein Artikel lediglich für einen anderen Apparat bestimmt ist, wenn er ein unverzichtbares Element für die Funktion dieses Apparats darstellt. Dieselbe Jurisprudenz sagt aus, dass von Zubehör erst gesprochen werden kann als der Apparat damit für spezielle Tätigkeiten brauchbar wird, oder als der Apparat damit zusätzliche Funktionen erhält.

Ein Stativ

Eine Kamera funktioniert auch ohne Stativ und daher ist ein Stativ nicht zwingend für das Funktionieren einer Kamer notwendig. Ein Stativ ist kein Teil einer Kamer, aber das ist sicher selbstverständlich. Komplizierter ist die Frage, ob ein Stativ Kamerazubehör ist. Meiner Meinung nach, ermöglicht das Stativ der Kamera nicht den Einsatz für spezielle Tätigkeiten und ebenso wenig erhält die Kamera durch den Gebrauch eines Stativs zusätzliche Funktionalität. Basierend auf europäischer Jurisprudenz kann ein Stativ daher meiner Meinung nach nicht als Teil und ebenso wenig als Zubehör angesehen werden.

Mehrere Einteilungsbestimmungen („indelingsbeslissingen”)zeigt auch, dass Stative anders eingeteilt werden als die WZO es jetzt getan hat. Stative aus Eisen oder Stahl werden z.B. unter Kombinierter Nomenklatur Nr. 7326.9098 und Stative aus Aluminium unter Nr. 7616.9990 mit 6% eingeteilt. Das gibt einem auch zu denken.

Fazit

Klassifizierungsempfehlungen der WZO sind nicht rechtsbindend. Sie sind keine Gesetzestexte, sondern (wie es so schön heißt) wichtige Hilfsmittel. Interessant ist natürlich die Frage, ob die WZO nicht recht hat und die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt hat, um als Teil oder Zubehör zu gelten, zu streng sind.

Jedenfalls bedeutet diese jüngste Einteilungsempfehlung für Stative, dass wahrscheinlich noch einige Zeit Unklarheit, über den Zolltarif von Kamerstativen gelten wird. Das führt zweifelsohne zu neuer Jurisprudenz. Ich hoffe darauf bald an so einem Gerichtsverfahren teilzunehmen.

Falls sie Fragen über den Zolltarif von Kamerastativen haben, setzen sie sich dann mit mir in Kontakt. Wir beantworten ihnen gerne unverbindlich erste Fragen!

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