Zollager

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Jurisprudenz

Der Lagerhalter nahm in ihrem privaten Zolllager Nichtgemeinschaftswaren auf, die anschließend in Gebiete außerhalb der EU ausgeführt wurden. Bei der Entnahme dieser Waren aus dem Zolllager wurden Zollanmeldungen für ihre Wiederausfuhr abgegeben. Im Zuge einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Entnahmen der in Rede stehenden Waren, erst mit einer zeitlichen Verzögerung in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben wurden. Das Zollamt frug deswegen die Einfuhr- und Einfuhrumsatzsteuer nach.

In Art. 859 der Durchführungsverordnung ist geregelt das bestimmte Übertretungen, unter der Bedingung, dass die Versäumung ohne Folgen bleibt,  ohne Konsequenzen bleiben. Der Gerichtshof wiederholte das frühere Urteil, dass der Artikel 859 der Durchführungsverordnung eine abschließende Regelung der Verfehlungen darstellt.  Die zu späte Einschreibung fällt nicht darunter. (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, Slg. 1999). Dies bedeutet, dass bei Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, wenn sie wieder ausgeführt wurde. (Eurogate C-28/11)

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