Zolltarif für LED-Lampen
Das Berufungsgericht für Zollverfahren (Amsterdam) hat vor kurzem über die Zolltarifierung von LED-Lampen entschieden. Die zu beantwortende Frage war, ob LED-Lampen klassifiziert werden unter:
- § Posten 8541.4010 (0%) „Leuchtdioden“
- § Posten 8543.7090 (3,7%) „Elektrogeräte mit eigener Funktion anderweit weder genannt noch inbegriffen“
- § Post 8539.2290 (2,7%) „Elektrische Glühlampen, andere“
Das Gericht hatte in erster Instanz entschieden, dass die Lampen unter Position 8543 als „Geräte mit eigener Funktion“ einzustufen seien. Das Berufungsgericht kommt aber zu einem anderen Schlussurteil.
Die LED-Lampen gleichen einer normalen Glühlampe: sie bestehen aus einem Glaskolben in dem sich gedruckte Schaltung mit sechs lichtemittierende Dioden befinden und einem E227 Sockel.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die LED-Lampen nicht unter 8541 eingestuft werden können, da die Lampen nicht nur aus Leuchtdioden bestehen, sondern aus zahlreichen Komponenten, die alle unverzichtbar für den Betrieb der Lampe selbst sind und darüber hinaus die HS-Erläuterungen zu Position 8541 nur von „Dioden in einer Gehäuse spricht“.
Dadurch, dass das Gericht auf eine Reihe von Komponenten verweist, denke ich direkt an Vorschrift 3b der Allgemeinen Vorschriften und an den wesentlichen Charakter des Guts. Aber das Gericht hat anders entschieden – 8541 ist nicht anwendbar. Dann vielleicht 8543?
In Bezug auf 8543 sagt das Berufungsgericht, dass die Lampen keine eigene Funktion besitzen, weil sie nur funktionieren, wenn sie in einer Lampenfassung stecken. Meiner Meinung nach ist das bemerkenswert, da zum Beispiel eine Fernbedienung (die separat verzollt wird) doch auch nur in Kombination mit einem Fernseher funktioniert. Oder ein Mischpult auch nur zusammen mit Plattenspieler. Diese besitzen doch auch eine einzige Funktion.
Das Gericht kommt dann schnell zum Schluss, dass die Einstufung auf Grund von A.V. 1, 2 und 3 nicht möglich ist und deswegen die Lampen auf der Grundlage der Vorschrift 4 verzollt werden müssen. Das bedeutet, dass Waren die auf Grund der erwähnten Vorschriften 1, 2 und 3 nicht eingereiht werden können, unter der Nummer einzureihen sind, die für Waren zutrifft denen sie am ähnlichsten sind.
Das Gericht stell fest, dass die LED-Lampen gleich aussehen und gleich funktionieren wie traditionelle Glühlampen und sie deswegen unter Position 8539 „Glühlampen und Leuchtröhren“ einzuordnen sind.
Ich werde die Entscheidung noch einmal genauer unter die Lupe nehmen. Es ist auf jeden Fall schön, dass A.V. 4 wieder mal verwendet wird. Dies bietet durchaus Chancen: dadurch könnten E-Books wie echte Bücher und Elektroautos wie herkömmliche Autos eingeteilt werden. Die Zukunft wird es zeigen.